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   BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17   

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https://dejure.org/2019,52126
BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17 (https://dejure.org/2019,52126)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2019 - XI R 49/17 (https://dejure.org/2019,52126)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2019 - XI R 49/17 (https://dejure.org/2019,52126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 174 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 3, EStG § 4 Abs 5 S 2, KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 8 Abs 3 S 2, FGO § 135 Abs 2, FGO § 136 Abs 1 S 1, GKG § 45
    Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG - "Gästehaus")

  • Bundesfinanzhof

    Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG - "Gästehaus")

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 4 AO, § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 2 EStG 1997, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1996, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999
    (Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG - "Gästehaus"))

  • IWW

    § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO), § 47 Abs. 1 KStG, § 164 Abs. 2 AO, § 233a AO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 174 AO, § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 174 Abs. 4 AO, § 174 Abs. 4 Satz 1 AO, § 174 Abs. 4 Satz 2 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 68 Satz 1 FGO, § 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG, § 138 Abs. 1 Satz 1 AO, § 12 AO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 135 Abs. 2 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides wegen Änderung der Rechtsauffassung des Finanzamts; Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die aufwändige Sanierung von Räumlichkeiten

  • rewis.io

    (Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG - "Gästehaus"))

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO ); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG - "Gästehaus")

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides wegen Änderung der Rechtsauffassung des Finanzamts

  • datenbank.nwb.de

    Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG - #ldquor;Gästehaus")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Änderung wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG - "Gästehaus")

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 174 Abs 4 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 3, EStG § 4 Abs 5 S 2, KStG § 8 Abs 1 S 1, KStG § 8 Abs 3 S 2
    Bescheidänderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Sachverhalt, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Gewinnerzielungsabsicht

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.10.2016 - X R 31/14

    Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. der genannten Vorschrift liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist (BFH-Urteil vom 25.10.2016 - X R 31/14, BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287).

    Denn die belastenden Änderungen zu den Streitjahren 1996 und 1999 können nicht als Folge einer rechtsirrigen Beurteilung des Sachverhalts der Streitjahre 1997 und 1998 angesehen werden, die nun infolge einer antragsgemäßen Änderung der Streitjahre 1997 und 1998 ebenfalls ("nachträglich") geändert werden müssten (s. zu dieser "Abfolge" der Korrektur der rechtsirrigen Beurteilung und der Folgeänderung als Tatbestandsvoraussetzung der Berichtigungsnorm z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1997 - GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83; BFH-Urteil in BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287).

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Die Regelung findet nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auch auf Feststellungsbescheide Anwendung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.05.2012 - IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz 25).

    Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz 26; vom 02.10.2018 - IV R 24/15, BFH/NV 2019, 516).

  • BFH, 10.11.1997 - GrS 1/96

    Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Denn die belastenden Änderungen zu den Streitjahren 1996 und 1999 können nicht als Folge einer rechtsirrigen Beurteilung des Sachverhalts der Streitjahre 1997 und 1998 angesehen werden, die nun infolge einer antragsgemäßen Änderung der Streitjahre 1997 und 1998 ebenfalls ("nachträglich") geändert werden müssten (s. zu dieser "Abfolge" der Korrektur der rechtsirrigen Beurteilung und der Folgeänderung als Tatbestandsvoraussetzung der Berichtigungsnorm z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1997 - GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83; BFH-Urteil in BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287).

    Es ist nicht so, dass die Änderung der Streitjahre 1997 und 1998 einen "negativen Widerstreit" (s. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83; s.a. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 42; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, AO/FGO, § 174 AO Rz 257) ausgelöst hätte, der eine belastende (Anschluss-)Änderung der Streitjahre 1996 und 1999 zur Folge haben musste.

  • FG Düsseldorf, 04.04.2017 - 6 K 3320/14

    Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des zu

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Sowohl die Revision der Klägerin als auch die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.04.2017 - 6 K 3320/14 K,F werden als unbegründet zurückgewiesen.

    Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Veranlagungszeitraum 1997 die Rücknahme der Klage erklärt hatte, gab das Finanzgericht (FG) Düsseldorf der Klage (Streitjahre 1996, 1998, 1999) teilweise statt (Urteil vom 04.04.2017 - 6 K 3320/14 K,F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 886).

  • BFH, 12.06.2013 - I R 109/10

    Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    b) Im Streitfall war das FA im weiteren Verlauf des Verfahrens --vielleicht auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem parallel anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren zur Besteuerung des Gesellschafters, vielleicht auf der Grundlage neuerer BFH-Rechtsprechung (s. in diesem Zusammenhang das BFH-Urteil vom 12.06.2013 - I R 109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024)-- zu der Auffassung gelangt, dass der den bisher angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Sachverhalt rechtsirrig beurteilt worden sei: Zur Nutzung des Hauses in Z sei nicht von einer vGA aufgrund der "Unterhaltung eines Verlustwirtschaftsgutes im Interesse des Gesellschafters" auszugehen, sondern von einer vGA aufgrund der "unentgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsgutes an den Gesellschafter".
  • BFH, 27.07.2016 - I R 8/15

    VGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Auch wenn die Klägerin tatsächlich im Zeitpunkt der Veräußerung einen "Totalgewinn" erzielt haben sollte, was das FG unter Hinweis auf nicht berücksichtigte Aufwendungen in Vorjahren bezweifelt hat, ist dem FG darin zu folgen, dass das von der Klägerin behauptete Betreiben eines sog. Gästehauses mit Gewinnabsicht angesichts der stets unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten den schlüssigen Nachweis durch eine veranlagungszeitraumübergreifende Prognose, dass die Erzielung eines Totalgewinns zu erwarten ist, erfordert (s. insoweit eine Parallele zum Maß des Verhaltens eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters in der Fallsituation des Erwerbs/Unterhaltens von Wohnhäusern zur Mietnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im BFH-Urteil vom 27.07.2016 - I R 8/15, BFHE 255, 32, BStBl II 2017, 214).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Eine Korrekturmöglichkeit ist danach etwa dann zu bejahen, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Besteuerungszeitraum als bisher geschehen zu erfassen ist und einem Rechtsbehelf aus diesem Grund stattgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2005 - IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637, unter I.2.a).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Dabei ist dem FG auch darin zu folgen, dass sich dem BFH-Urteil vom 18.02.1997 - VIII R 54/95 (BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647) nichts Abweichendes entnehmen lässt.
  • BFH, 14.10.2015 - I R 74/13

    Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Denn nur diese Auslegung berücksichtigt hinreichend den Zweck der Vorschrift, dass bestimmte Betriebsausgaben, die --durch die unentgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten veranlasst-- bereits ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentationsaufwendungen anzusehen sind, den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen (s. --ausdrücklich zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, aber für Nr. 3 ebenfalls von Bedeutung-- BFH-Urteil vom 14.10.2015 - I R 74/13, BFHE 252, 39, BStBl II 2017, 222).
  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
    Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz 26; vom 02.10.2018 - IV R 24/15, BFH/NV 2019, 516).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 37/20

    Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    b) Der erkennende Senat hat bei der Prüfung des Merkmals, ob sich das Gästehaus "außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen" befindet, in seinem Urteil vom 20.11.2019 - XI R 49/17 (BFH/NV 2020, 497, Rz 26) auf das Vorliegen einer Betriebsstätte (§ 12 AO) abgestellt; da sich in jenem Streitfall am Ort des Gästehauses keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO befand, entschied der Senat, dass sich das Gästehaus außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinde.

    Hingegen kann für das Vorliegen einer Betriebsstätte an objektive Erkenntnisse wie Anzeigen gemäß § 138 AO, die Gewerbesteuerzerlegung und Ähnliches angeknüpft werden (BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 49/17, BFH/NV 2020, 497, Rz 26).

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19

    (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen

    d) Eine irrige Beurteilung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn sich die Beurteilung des bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist (BFH-Urteile vom 25.10.2016 - X R 31/14, BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287; vom 20.11.2019 - XI R 49/17, BFH/NV 2020, 497, Rz 18).
  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2021 - 8 K 1764/18

    Zum Erlass eines Gewinn-Feststellungsbescheides nach § 174 Abs. 3 und Abs. 4 AO

    Dass die Einkünfte bei der G GmbH & Co. KG nicht im Streitjahr, sondern im Jahr 2009 erfasst worden waren, ist für die Anwendung des § 174 AO unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 49/17, BFH/NV 2020, 497, Rz 18 zu § 174 Abs. 4 AO).

    Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI ZR 49/17, BFH/NV 2020, 497, Rz 18).

  • BFH, 10.05.2023 - II R 24/21

    Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

    Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 49/17, Rz 17 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 8 K 1764/18

    Ablauf der Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung

    Dass die Einkünfte bei der G GmbH & Co. KG nicht im Streitjahr, sondern im Jahr 2009 erfasst worden waren, ist für die Anwendung des § 174 AO unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 49/17, BFH/NV 2020, 497 , Rz 18 zu § 174 Abs. 4 AO ).

    Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI ZR 49/17, BFH/NV 2020, 497 , Rz 18).

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